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Statuten der ÖGV
STATUTEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR VAKUUMTECHNIK (ÖGV)I. Name und SitzArt. 1Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Vakuumtechnik" (Kurzbezeichnung "ÖGV") und hat seinen Sitz in Wien. II. Zweck der GesellschaftArt. 2Die Österreichische Gesellschaft für Vakuumtechnik bezweckt den Zusammenschluß der auf den Gebieten der Vakuumerzeugung, -messung und -anwendung sowie der Physik, Chemie und Technologie dünner Schichten unter Einbeziehung der Grenz- und Oberflächen interessierten Personen, Institute und Unternehmungen zur Förderung der Forschung und Entwicklung auf den genannten Gebieten, insbesondere durch Herausgabe von Informationen, Publikationen, Erteilung von Forschungsaufträgen, Veranstaltung von Vorträgen und Arbeitstagungen, Durchführung von Erfahrungsaustausch und Fortbildungskursen. Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Etwaige Überschüsse müssen ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf nur einen Teil des Vereinsvermögens. III. MitgliedschaftArt. 3Personen, Institute, Unternehmungen und Körperschaften, die sich auf dem Gebiete der Vakuumwissenschaften und Vakuumtechnik betätigen oder daran interessiert sind, können dem Mitgliederkreis der ÖGV angehören. Die Anmeldung erfolgt im Sekretariat der ÖGV; die Aufnahme eines Mitglieds bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Konstituierung erfolgt die Mitgliederanmeldung bei den Proponeneten.
Art. 4 IV. OrganeArt. 5Die Organe der ÖGV sind:
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Einladungen zu einer Generalversammlung haben vier Wochen vor der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind beim Vorstand zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzubringen. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach freiem Ermessen einberufen werden, sowie wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt. Im letzteren Fall sind die Mitglieder zwei Wochen nach Eingang des entsprechenden Begehrens zu einer außerordentlichen Generalversammlung einzuladen, die ordnungsgemäß vier Wochen nach erfolgter Einladung stattzufinden hat. Über Gegenstände, die nicht fristgerecht angekündigt werden, darf ein Beschluß nur dann gefaßt werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
Art. 8
Art. 9
Art. 10 V. Stimmrecht und BeschlußfähigkeitArt. 11Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und besitzt das aktive und passive Wahlrecht. Beschlüsse werden sowohl von der Generalversammlung als auch vom Vorstand mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt (ausgenommen Art. 13 und 14). Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder, der Vorstand bei Anwesenheit des Präsidenten und mindestens zweier weiterer Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Zur beschleunigten geschäftlichen Abwicklung ist der Vorstand befugt, außerhalb der Generalversammlung auf Korrespondenzweg schriftliche Abstimmungen durchzuführen. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag (oder Wahlvorschlag) als angenommen für den der Präsident gestimmt hat. Die Generalversammlung wird auch bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel der Mitglieder eine halbe Stunde nach Versammlungsbeginn beschlußfähig. VI. Beiträge - RechnungswesenArt. 12Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Beiträge, Spenden, Subventionen und andere Einnahmen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt und kann durch diese geändert werden. Die Rechnung wird mit Ende des Kalenderjahres abgeschlossen und ist nach erfolgter Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Generalversammlung zur Abnahme zu unterbreiten. Für die Verbindlichkeiten der ÖGV haftet nur ihr Vermögen. VII. StatutenänderungArt. 13Änderung der Statuten können nur durch Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden beschlossen werden, soferne die betreffenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Versammlung bekanntgegeben worden sind. VIII. Auflösung der GesellschaftArt. 14Der Verein kann nach den Bestimmungen des Artikel 13 aufgelöst werden; diesfalls fließt etwaiges nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen der Technischen Universität Wien zur Forschungsförderung auf dem Gebiet der Vakuumtechnik und den mit ihr verwandten Fachgebieten zu.
Beschlossen am 23.10.1969 in Wien
Die Statuten der ÖGV stehen auch als PDF-Datei (109 kB) zur Verfügung. (Was sind PDF-Dateien?)
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| last update: Dec. 12, 2000 - maintained by W. Hofer |
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